Aktualisiert 13. Dezember 2024
Die Meldepflicht im deutschen Tourismus ist gesetzlich im Bundesmeldegesetz (BMG) geregelt. Nach § 29 BMG müssen Beherbergungsbetriebe für jeden Gast einen Meldeschein ausfüllen, der bestimmte personenbezogene Daten wie Name, Anschrift und Geburtsdatum enthält. Diese Regelung dient bisher dazu, den Behörden wichtige Informationen zur Sicherheit und statistischen Erfassung zur Verfügung zu stellen. Besonders relevant ist die Meldepflicht bei Aufenthalten in Hotels, Ferienwohnungen und anderen Unterkünften.
Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Besondere Meldepflicht mit Inkrafttreten ab 1. Januar 2025 abgeschafft. Damit müssen deutsche Staatsangehörige bei Übernachtung in Ferienzimmern, Ferienwohnungen oder Hotels (unabhängig der Betriebsgröße) keinen Meldeschein mehr ausfüllen.
Die Meldepflicht für ausländische Gäste bleibt wie bisher bestehen.
Beherbergungsbetriebe mit zehn und mehr Betten, sind davon unberührt weiterhin zur Statistikmeldung verpflichtet (hier gilt das Beherbergungsstatistikgesetz).

Der Deutsche Tourismusverband e.V. beantwortet in einer Übersicht die wichtigsten Fragen zur aktuellen Situation.
Handreichung zu Meldepflichten in Kur- und Tourismusabgabesatzungen
Da die besondere Meldepflicht in vielen Tourismusorten eng mit kommunalen Tourismusabgaben bzw. mit der Tourismusfinanzierung verbunden ist, hat der Deutsche Tourismusverband zusammen mit dem Deutschen Heilbäderverband und Rechtsanwalt Florian Riechey eine kurze Handreichung für die kommunale Praxis erarbeitet. Diese soll für mögliche erforderliche Änderungen in den Abgabengesetzen der Kommunen sensibilisieren.
KB
Zusätzlich haben sich im Rahmen der Nationalen Plattform Zukunft des Tourismus mehrere Institutionen zur "Vernetzung und Digitalisierung der Gastanmeldung und Gastbeitragssysteme" zusammen geschlossen. Daraus wurden Handlungsempfehlungen für Städte, Kommunen und DMOs abgeleitet, die bei der Umsetzung bzw. weiteren Optimierung der Prozesse unterstützen sollen.