Aktualisierung 20. Mai 2026

Mit der europäischen Kurzzeitvermietungsverordnung werden künftig einheitliche Rahmenbedingungen für die Vermietung von Ferienwohnungen und vergleichbaren Unterkünften über digitale Plattformen geschaffen. Ziel der Verordnung ist eine bessere Transparenz bei Kurzzeitvermietungen innerhalb der Europäischen Union. Plattformen sollen bestimmte Daten standardisiert erfassen und an öffentliche Stellen übermitteln.

Eine Registrierungspflicht für Gastgeber:innen entsteht dabei nicht automatisch flächendeckend. Sie gilt nur dort, wo Kommunen bereits entsprechende Registrierungssysteme oder Regelungen zur Zweckentfremdung von Wohnraum eingeführt haben. Die konkrete Umsetzung bleibt somit weiterhin von den jeweiligen nationalen und kommunalen Rahmenbedingungen abhängig.

Nach aktuellen Informationen des Deutschen Ferienhausverbandes hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Frist zur technischen Umsetzung der neuen Vorgaben bis 30. Juni 2026 verlängert (ursprünglich 20. Mai 2026). Hintergrund ist, dass zahlreiche organisatorische und technische Voraussetzungen vielerorts noch nicht vollständig geschaffen werden konnten. Plattformen erhalten dadurch mehr Zeit zur Anpassung ihrer Systeme, bestehende Inserate können zunächst weiterhin online bleiben. Die Verlängerung soll dazu beitragen, die neuen Vorgaben schrittweise und praktikabel umzusetzen.

Für den Freistaat Bayern weist der Verband darauf hin, dass die Kurzzeitvermietung dort eine bedeutende wirtschaftliche Rolle spielt, insbesondere außerhalb der Städte. Im Rahmen der geplanten Änderung des bayerischen Zweckentfremdungsgesetzes wird kritisiert, dass die Einführung eines digitalen Registrierungsverfahrens an eine bestehende Zweckentfremdungssatzung gebunden ist – dies könne Transparenz und Regulierung erschweren und sollte überdacht werden. 

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